LMIV im Onlineshop: Welche Pflichtangaben Lebensmittel brauchen
Wer Lebensmittel online verkauft, muss Kunden vor dem Kauf dieselben Pflichtangaben zeigen, die auf der Verpackung stehen. Grundlage ist die Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV), die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011. Hier steht, welche Angaben das sind, wer für sie verantwortlich ist und wie Sie sie im Shopify-Shop zeigen.
Stand: · ZutatenKlar von SyncVentura
Auf einen Blick
- Beim Online-Verkauf müssen alle Pflichtangaben außer dem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum vor dem Kauf verfügbar sein (Art. 14 Abs. 1 LMIV).
- Pflicht sind unter anderem Bezeichnung, Zutaten, Allergene, Nettofüllmenge, Lebensmittelunternehmer und Nährwertdeklaration (Art. 9 Abs. 1).
- Verantwortlich ist, unter wessen Namen das Lebensmittel vermarktet wird; Händler dürfen keine Ware abgeben, deren Angaben nach ihrem Wissen nicht stimmen (Art. 8).
- Ausnahmen gibt es etwa für frisches Obst und Gemüse, Gewürze, Kaffee und Getränke mit mehr als 1,2 % vol (Art. 16 und 19, Anhang V).
Vor dem Kauf: Was Art. 14 verlangt
Für vorverpackte Lebensmittel, die über Fernkommunikationstechniken verkauft werden – also auch im Onlineshop –, gilt nach Art. 14 Abs. 1 LMIV:
- Die verpflichtenden Informationen „müssen vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein“ – mit Ausnahme des Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatums (Buchst. a).
- Sie erscheinen „auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts“ – im Onlineshop also auf der Produktseite – oder werden durch andere geeignete Mittel bereitgestellt, die der Lebensmittelunternehmer eindeutig angibt, ohne zusätzliche Kosten für Kunden.
- Bei der Lieferung müssen alle Pflichtangaben verfügbar sein, dann auch das Datum (Buchst. b).
Für lose Ware ohne Vorverpackung, die online verkauft wird, gilt das entsprechend für die Angaben nach Art. 44 – vor allem die Allergene (Art. 14 Abs. 2).
Ein Foto der Verpackungsrückseite ist oft schwer lesbar und für Screenreader unzugänglich. Klarer ist Text auf der Produktseite, nah am Preis oder in einem eigenen Bereich.
Die Pflichtangaben nach Art. 9
Art. 9 Abs. 1 LMIV zählt die verpflichtenden Angaben auf, nach Maßgabe der Artikel 10 bis 35 und ihrer Ausnahmen:
- Bezeichnung des Lebensmittels
etwa „Dinkel-Haselnuss-Kekse“, nicht nur ein Markenname.
- Zutatenverzeichnis
mit dem Wort „Zutaten“ in der Überschrift, in absteigender Reihenfolge des Gewichts (Art. 18).
- Allergene
die 14 Stoffe aus Anhang II, im Zutatenverzeichnis hervorgehoben (Art. 21).
- Menge bestimmter Zutaten
wenn die Zutat in der Bezeichnung genannt oder hervorgehoben ist, etwa „Haselnüsse (8 %)“ (Art. 22).
- Nettofüllmenge
in Gramm, Kilogramm, Milliliter oder Liter.
- Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum
online nicht vor dem Kauf nötig, aber bei der Lieferung.
- Aufbewahrung und Verwendung
gegebenenfalls, etwa „Nach dem Öffnen kühl lagern“.
- Lebensmittelunternehmer
Name oder Firma und Anschrift (Art. 8 Abs. 1).
- Ursprungsland oder Herkunftsort
wo Art. 26 es verlangt, etwa wenn sonst ein falscher Eindruck entstünde.
- Gebrauchsanleitung
falls das Lebensmittel ohne sie schwer angemessen zu verwenden wäre.
- Alkoholgehalt
bei Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent.
- Nährwertdeklaration
Brennwert und sechs Nährstoffe je 100 g oder 100 ml (Art. 30 bis 35).
Die Angaben sind in einer Sprache zu machen, die Verbraucher im jeweiligen Land leicht verstehen; die Mitgliedstaaten können eine Amtssprache vorschreiben (Art. 15).
Die Nährwerttabelle
Die verpflichtende Nährwertdeklaration enthält den Brennwert und die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz (Art. 30 Abs. 1), angegeben je 100 g oder je 100 ml (Art. 32 Abs. 2). Sie steht in der Reihenfolge von Anhang XV und, sofern genügend Platz vorhanden ist, „in Tabellenform …, wobei die Zahlen untereinander stehen“ (Art. 34 Abs. 1 und 2).
| Nährwerte je 100 g | Beispiel |
|---|---|
| Energie | 1998 kJ / 477 kcal |
| Fett | 22 g |
| davon gesättigte Fettsäuren | 10 g |
| Kohlenhydrate | 58 g |
| davon Zucker | 21 g |
| Eiweiß | 8,9 g |
| Salz | 0,4 g |
Der Brennwert wird in Kilojoule und Kilokalorien angegeben (Anhang XV). Freiwillig ergänzt werden dürfen etwa Ballaststoffe oder einfach ungesättigte Fettsäuren (Art. 30 Abs. 2).
Wer verantwortlich ist
Verantwortlich für die Information über ein Lebensmittel ist der Lebensmittelunternehmer, „unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird“ – oder, wenn er nicht in der EU niedergelassen ist, der Importeur (Art. 8 Abs. 1). Er gewährleistet das Vorhandensein und die Richtigkeit der Informationen (Abs. 2).
- Bei Eigenmarken ist das in der Regel Ihr Unternehmen.
- Bei Markenware ist es meist der Hersteller, dessen Name und Anschrift auf der Verpackung stehen.
- Wer die Angaben nicht beeinflusst, darf trotzdem keine Lebensmittel abgeben, von denen er weiß oder annehmen muss, dass sie nicht den Vorschriften entsprechen (Abs. 3). Wer Angaben ändert, ist für jede Änderung verantwortlich (Abs. 4).
Übernehmen Sie Angaben aus einer Datenbank oder vom Lieferanten, gleichen Sie sie mit der aktuellen Verpackung ab – Rezepturen ändern sich.
Ausnahmen
Ein Zutatenverzeichnis ist nach Art. 19 Abs. 1 LMIV unter anderem nicht erforderlich bei
- frischem Obst und Gemüse, das nicht geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt wurde,
- Käse, Butter, fermentierter Milch und Sahne ohne weitere Zutaten außer den für die Herstellung notwendigen,
- Lebensmitteln aus einer einzigen Zutat, wenn die Bezeichnung mit der Zutat übereinstimmt oder eindeutig auf sie schließen lässt.
Von der Nährwertdeklaration ausgenommen sind die Lebensmittel in Anhang V, darunter unverarbeitete Erzeugnisse aus einer Zutat, Wasser, Kräuter und Gewürze, Salz, Kaffee, Tee, Essig, Hefe und Kaugummi (Art. 16 Abs. 3).
Für Getränke mit mehr als 1,2 % vol sind Zutatenverzeichnis und Nährwertdeklaration nach der LMIV nicht verpflichtend (Art. 16 Abs. 4) – „unbeschadet anderer Unionsvorschriften“. Eine solche Vorschrift gilt für Wein: Art. 119 Abs. 1 Buchst. h und i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verlangt dort Nährwertdeklaration und Zutatenverzeichnis.
Allergene bleiben auch dann Pflicht, wenn kein Zutatenverzeichnis nötig ist – dann mit dem Wort „Enthält“. Mehr dazu im Ratgeber Allergenkennzeichnung.
Pflichtangaben in Shopify
In vielen Shopify-Shops stehen Zutaten und Nährwerte in der Produktbeschreibung. Das ist möglich, wird bei vielen Produkten aber unübersichtlich: Allergene müssen hervorgehoben werden, Nährwerte gehören in eine Tabelle, und jede neue Rezeptur muss nachgezogen werden.
- Lebensmittel finden
Alle Produkte durchgehen, die Lebensmittel oder Getränke sind. Tierfutter fällt nicht unter die LMIV.
- Angaben von der Verpackung übernehmen
Bezeichnung, Zutaten, Allergene, Nettofüllmenge, Nährwerte und Lebensmittelunternehmer – je Variante, wenn sich die Menge unterscheidet.
- Einheitlich darstellen
Überall gleich aufgebaut, Allergene fett, Nährwerte als Tabelle in der Reihenfolge der Verordnung.
- Auf der Produktseite prüfen
Am Handy und am Computer nachsehen, ob alles vor dem Kauf zu sehen ist.
Was bei Fehlern droht
Die Lebensmittelüberwachung der Bundesländer kontrolliert auch Onlineshops. Fehlende oder falsche Pflichtangaben können außerdem von Mitbewerbern und Verbänden nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb abgemahnt werden. Bei Allergenen geht es zudem um die Gesundheit Ihrer Kunden.
Quellen
Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick nach dem genannten Stand und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Wortlaut der Verordnungen; im Einzelfall kann eine Beratung durch eine Anwältin, einen Anwalt oder die zuständige Behörde nötig sein.